TE Vfgh Beschluss 2004/10/6 B880/04

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Veröffentlicht am 06.10.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Legitimation; Beschwerdeführer nicht Adressat des angefochtenen Bescheides

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid vom 3. Juni 2004 gab die Steiermärkische Landesregierung der Vorstellung der Vorstellungswerberin, Frau G. S., gegen die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren keine Folge. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers. In dieser Beschwerde wird die Verletzung bestimmter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gerügt.

Der angefochtene Bescheid gestaltet ausschließlich Rechte der Vorstellungswerberin. Der Beschwerdeführer ist nicht Bescheidadressat des von ihm angefochtenen Bescheides, weshalb in seiner Rechtssphäre keine Rechtswirkungen auftreten können (vgl VfGH 11.6.1990, B417/90, VfSlg 14.335/1995, 14.932/1997, VfGH 30.9.1997, B2405/97). Weil der angefochtene Bescheid sohin nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, fehlt ihm die Legitimation zur Beschwerdeerhebung.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine Abtretung nur im Fall der Abweisung einer Beschwerde oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt, nicht aber im Fall ihrer Zurückweisung.

Schlagworte

Gemeinderecht, Vorstellung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B880.2004

Dokumentnummer

JFT_09958994_04B00880_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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