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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Dadurch, daß die LReg als Vorstellungsbehörde die in der Unzuständigkeit der Gemeindevertretung zur Erlassung des Berufungsbescheides gelegene Rechtswidrigkeit nicht wahrgenommen hat, belastete sie ihrerseits den angefochtenen Vorstellungsbescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170055.X02Im RIS seit
20.11.2000