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L74005 Fremdenverkehr Tourismus SalzburgNorm
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §30;Beachte
Siehe:98/17/0301 E 10. Juni 2002 VwSlg 7720 F/2002 RS 6Rechtssatz
Die Verbandsbeiträge nach § 30 ff Slbg FremdenverkehrsG fließen dem jeweiligen Fremdenverkehrsverband, welcher als Körperschaft öffentlichen Rechts organisiert ist, zu. Sie dienen der Finanzierung der Aufgaben des Fremdenverkehrsverbandes, nämlich der Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Fremdenverkehrs, nicht jedoch der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften. Die Fremdenverkehrsverbandsbeiträge stellen daher keine Abgaben iSd F-VG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170001.X06Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009