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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Die gemäß § 145 Abs 3 OÖ LAO substantiierte Bemessungsgrundlage der festgesetzten Abgabe ist auch der Rechtskraft fähig. Da die Rechtskraft der - unrichtigen - Vorscheibung der Lustbarkeitsabgabe für die im Zuge des Adventmarktes stattgefundenen musikalischen und gesanglichen Aufführungen eine neuerliche - richtige - Besteuerung der Lustbarkeit "Adventmarkt" nicht auschließen würde, ist der Abgabepflichtige durch die unrichtige Nennung des Gegenstandes der Abgabe in der Präambel des Festsetzungsbescheides in seinen Rechten verletzt.
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170294.X04Im RIS seit
11.07.2001