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96/02 Sonstige Angelegenheiten des StraßenbausNorm
ASFINAGG 1982 §4 idF 1991/419;Beachte
Siehe:98/17/0301 E 10. Juni 2002 VwSlg 7720 F/2002 RS 6Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist im Fall des § 4 ASFINAGG 1982 idF 1991/419 (hier Tauernautobahn - Einhebung des Benützungsentgeltes durch die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-AG) der Bund als Betreiber der öffentlichen Straße, für deren Benützung er ein Entgelt einhebt, anzusehen (Hinweis E VfGH 23.10.1980, VfSlg 8937; E 15.4.1983, 82/17/0026, jeweils zum vergleichbaren Fall der Brenner-Autobahn). Für die Eigenschaft des Bundes als Betreiber des hier gegenständlichen Autobahnteilstückes (Mautstrecke Flachau bis Rennweg) spricht insbesondere der Umstand, daß die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-AG gem § 4 Abs 1 des ASFINAGG die Benützungsentgelte NAMENS DES BUNDES, also als dessen direkte Stellvertreterin einzuheben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170001.X01Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009