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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Gemeindeamtes im Fall der Bestellung zum Organ erstreckt sich nach § 42 Abs 3 NÖ GdO auf die Entscheidungen und Verfügungen "in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz". Aus dieser Zuständigkeit kann aber nicht abgeleitet werden, daß das Gemeindeamt auch zur Berichtigung von Bescheiden anderer Gemeindeorgane gemäß § 216 NÖ LAO 1977 zuständig wäre. (Im konkreten Fall hat das zum Organ der Gemeinde bestellte Stadtamt einen Berichtigungsbescheid hinsichtlich eines Bescheides des Stadtrates als "Abgabenbehörde erster Instanz" ausgefertigt und auch namens des Stadtamtes gefertigt, sodaß die Erledigung nicht lediglich die Ausfertigung eines Beschlusses des Stadtrates darstellt). Aufhebung des abweisenden Vorstellungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil der Zuständigkeitsmangel auf Gemeindeebene von der Vorstellungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wäre.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170268.X02Im RIS seit
20.11.2000