RS Vwgh 1995/10/17 94/08/0269

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Die Partei hat das Recht, diese Tatsachen, die von der Behörde als offenkundig behandelt werden, bekannt gegeben zu erhalten, sich dazu zu äußern und Beweisanbote zum Erweis der Unrichtigkeit dieser als offenkundig behandelten Tatsachen zu erbringen (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0180).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080269.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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