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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Partei hat das Recht, diese Tatsachen, die von der Behörde als offenkundig behandelt werden, bekannt gegeben zu erhalten, sich dazu zu äußern und Beweisanbote zum Erweis der Unrichtigkeit dieser als offenkundig behandelten Tatsachen zu erbringen (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0180).
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080269.X03Im RIS seit
27.11.2000