RS Vfgh 1992/6/25 B542/91

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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36 Wirtschaftstreuhänder
36/01 Wirtschaftstreuhänder

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Wirtschaftstreuhänder-BerufsO §10 Abs1

Rechtssatz

Eines der tragenden Begründungselemente des angefochtenen Bescheides ist die Annahme, daß §10 Abs1 Wirtschaftstreuhänder-BerufsO hinsichtlich der Zulassung zur Fachprüfung für (bloße) Steuerberater die Anrechnung einer Tätigkeit als Revisor in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband auf die Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei absolut ausschließe.

Wie der Verfassungsgerichtshof mit E v 15.06.92, G1/92, dargetan hat, verstieße das Gesetz - hätte es tatsächlich diesen Inhalt - gegen den Gleichheitsgrundsatz; eine verfassungskonforme Auslegung ist aber, wie sich weiters aus diesem Erkenntnis ergibt, möglich. Sie führt dazu, daß eine Tätigkeit als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband dann als "praktische Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung" iS des §10 Abs1 Z1 Wirtschaftstreuhänder-BerufsO anzusehen und daher im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren auf die für die Zulassung zur Fachprüfung für (bloße) Steuerberater vorgesehene vierjährige Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei anzurechnen ist, wenn sich der Bewerber dabei "die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen konnte", und zwar - wie sich aus dem Sinn des Gesetzes ergibt - insbesondere jene, die für einen (bloßen) Steuerberater nötig sind.

Die Behörde hat sohin dem §10 Abs1 Wirtschaftstreuhänder-BerufsO fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und dadurch den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wirtschaftstreuhänder, Berufsbefugnis Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B542.1991

Dokumentnummer

JFR_10079375_91B00542_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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