RS Vwgh 1995/10/17 94/08/0110

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §23 Abs3;
ASVG §26 Abs1 Z3 lita;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die in einem veräußerten Betrieb beschäftigten Arbeitnehemr verlieren im Falle eines Betriebsüberganges (hier: eine Gesellschaft bringt den zu ihrem Betriebsvermögen gehörigen Betrieb in eine andere Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin sie ist, im Wege einer Sacheinlage ein, und erwirbt im Ausmaß der damit bewirkten Kapitalerhöhung der aufnehmenden Gesellschaft Anteile) nur dann ihre Zugehörigkeit zur Betriebskrankenkasse, wenn als Folge des Betriebsüberganges auch der Arbeitgeber wechselt. Bleiben hingegen die Dienstverhältnisse ungeachtet der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer an ihrem bisherigen Arbeitsplatz (im veräußerten Betrieb) zum bisherigen Arbeitgeber bestehen, ohne daß (ausdrücklich oder konkludent) Arbeitsverhältnisse zum Betriebsübernehmer begründet werden, und besteht zwischen Betriebsvorgänger und Betriebsnachfolger (mit oder ohne ausdrückliche Bedachtnahme auf die Frage, zu wem von beiden die Arbeitsverhältnisse weiterbestehen) Einverständnis über die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer im veräußerten Betrieb, dann entsteht ein Leiharbeitsverhältnis, dessen Dienstgeber (auch im Sozialversicherungsrechtlichen Sinne) weiterhin der bisherigen Betriebsunternehmer ist (Hinweis E 17.1.1995, 93/08/0182-0186 ua). In diesem Fall würden die Arbeitnehmer weiterhin in der Betriebskrankenkasse versichert bleiben, weil sie zum bisherigen Betriebsunternehmer in einem Arbeitsverhältnis stehen. In einem solchen Fall hatte sich nämlich nur der Betriebsgegenstand des bisherigen Betriebsunternehmers - ungeachtet des Wechsels des sachenrechtlichen Zurechnungssubjektes hinsichtlich der bisherigen Betriebseinrichtungen - in Richtung eines Dienstleistungsbetriebes (Zurverfügungstellung von Arbeitskräften) geändert.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080110.X05

Im RIS seit

28.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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