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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AngG §19 Abs2;Rechtssatz
Gegen ein mit drei Monaten befristetes Dienstverhältnis, bei welchem der erste Monat vereinbarungsgemäß als Probezeit iSd § 19 Abs 2 AngG gilt - eine solche Kombination ist kein Dienstverhältnis zur Probe - bestehen keine Bedenken unter den Gesichtspunkten der § 19 Abs 2 und § 40 AngG, weil der für den relativ zwingenden Charakter des § 19 Abs 2 AngG maßgebliche Gesichtspunkt der Beschränkung der erleichterten Auflösungsmöglichkeit auf den ersten Monat eines Dienstverhältnisses für das befristete Dienstverhältnis nicht gilt und deshalb diese Kombination ungeachtet der (auch) in der längeren Erprobung des Dienstnehmers liegenden Zwecksetzung keinen Verstoß gegen § 19 Abs 2 AngG darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080236.X01Im RIS seit
11.07.2001