Index
13 Staatsvertragsdurchführung, KriegsfolgenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Entscheidungen des Feststellungssenates der Bundesverteilungskommission beim BMF über das Bestehen angemeldeter Entschädigungsansprüche bzw die Höhe der diese Ansprüche begründenden Verluste aufgrund des VerteilungsG DDR; keine Bedenken gegen die die Ermittlung der Höhe des Verlustes von Grundvermögen regelnde Bestimmung im VerteilungsG DDR; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der einen Interventionsverzicht enthaltenden Bestimmung des Vermögensvertrages DDR mangels Eingriff in die Rechtssphäre der AntragstellerRechtssatz
Gegen §13 Abs1 und Abs2 VerteilungsG DDR bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Wenn die den Verhandlungen für die Errechnung der Globalentschädigung nach dem Vermögensvertrag DDR zugrundegelegten Berechnungen in das innerstaatliche Verteilungsgesetz einflossen, kann dies nicht als unsachlich bezeichnet werden. Den Staat trifft gegenüber seinen Bürgern bei Verträgen über die Entschädigung für Konfiskationsmaßnahmen völkerrechtlich keine Schutzpflicht dermaßen, daß er zur Erreichung eines bestimmten Erfolges verpflichtet wäre (vgl. VfSlg. 9290/1981).
Vgl. im übrigen B 1395,1396/90 ua., E v 25.06.92, und G 300-307/91, E v 05.03.92.
(Ebenso B214/92, G21/92, E v 25.06.92).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entschädigung DDR, Staatsverträge, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1364.1991Dokumentnummer
JFR_10079375_91B01364_2_01