RS Vwgh 1995/10/17 94/08/0269

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/15 91/08/0077 8 (hier: nebenberufliche Vermittlung von Versicherungsverträgen neben einem Beschäftigungsverhältnis als Innendienstangestellte beim selben Versicherungsunternehmen)

Stammrechtssatz

Ist weder von einer inhaltlichen noch von einer zeitlichen Verschränkung der beiden auf Grund unterschiedlicher Verträge ausgeübten Tätigkeiten auszugehen (hier Beschäftigung als Lagerhalter unter gleichzeitiger Tätigkeit als Autovertreter bei ein- und demselben Arbeitgeber), so genügt auch nicht das zweifelsfrei bestehende "Leistungsinteresse" des Empfängers der Arbeitsleistung an der Tätigkeit des Beschäftigten als Autovertreter, um die dem Beschäftigten auf Grund der Vereinbarung als Autovertreter zustehenden Provisionen als Entgelt unter dem Gesichtspunkt von Geldbezügen "auf Grund des Dienstverhältnisses" (nämlich des Beschäftigungsverhältnisses als Lagerhalter) zu werten. Denn hiezu wäre neben diesem Interesse auch erforderlich, daß die nach dem Parteiwillen nur für die Tätigkeit als Autovertreter zustehenden Provisionen dennoch wegen ihres sachlichen oder zeitlichen Zusammenhanges mit der Tätigkeit als Lagerhalter auch als Gegenwert für die vom Beschäftigten im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Leistungen zu werten wären.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Entgelt Begriff Entgelt Begriff Provision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080269.X05

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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