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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §9 Abs1;Rechtssatz
In den Fällen, in denen sich die Tätigkeit des Arbeitgebers nicht bloß fachlich, sondern auch organisatorisch abgrenzen läßt, gilt gemäß § 9 Abs 1 ArbVG und § 9 Abs 2 ArbVG der Grundsatz der Tarifvielfalt, es ist also der allenfalls bestehende für jeden Bereich fachlich und örtlich vorgesehene Kollektivvertrag anzuwenden. Besteht für einen Bereich kein Kollektivvertrag, kommt eine Anwendung des für den anderen Bereich geltenden Kollektivvertrages nach den diesfalls analog heranzuziehenden genannten Gesetzesstellen nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080172.X01Im RIS seit
20.11.2000