RS Vwgh 1995/10/17 94/08/0110

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ASVG §23 Abs3;
KrankenkassenorganisationsG 1927;
KrankenkassenversicherungsÄG 1917 Art8 Abs4;
SV-ÜG 1947 §5 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist es denkbar, daß mehrere Betriebsunternehmer verschiedener Betriebe, die nicht alle auf Rechnung aller Betriebsunternehmer geführt werden, einer Betriebskrankenkasse zugehören, sofern diese Betriebskrankenkasse am 12.3.1938 in dieser Form bereits bestanden hat. Die erstmalige Einbeziehung eines Betriebsunternehmers in eine bereits vorhandene Betriebskrankenkasse ist jedoch seit dem Wirksamwerden des Verbotes der Neuerrichtung von Betriebskrankenkassen (sieht man von der Sistierung der Neuerrichtung jeder Art von Krankenkassen durch Art VIII Abs 4 KrankenversicherungsÄG 1917

ab) durch das KrankenkassenorganisationsG 1927 unzulässig, da letztlich die Erweiterung einer bestehenden Betriebskrankenkasse um einen Betriebsunternehmer der Neugründung einer Betriebskrankenkasse (in ihrer Ausrichtung auf den Betriebsunternehmer als Dienstgeber der im Betrieb bestehenden Beschäftigungsverhältnisse) gleichkommt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der neue Betriebsunternehmer uno actu in die gesamte Rechtsstellung (einschließlich jener in bezug auf die Betriebskrankenkasse) des alten Betriebsunternehmers nachfolgt, dh in allen Fällen einer Unviversalsukzession.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080110.X03

Im RIS seit

28.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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