RS Vwgh 1995/10/17 94/08/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §435 Abs1 Z4;
ASVG §448 Abs1;
ASVG §449 Abs1;
ASVG §453 Abs1;
ASVG §455 Abs1;
ASVG §455 Abs2;
AVG §56;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/21 93/08/0032 3

Stammrechtssatz

Die gesetzlich erforderliche Genehmigung genereller Rechtssetzungsakte von Selbstverwaltungskörpern durch die (staatliche) Aufsichtsbehörde ist ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung dieser Rechtsnormen, dh sie ist keine Maßnahme der Rechtskontrolle, sondern eine der staatlichen Mitwirkung am Normsetzungsakt, wie sie für die Aufsicht über Selbstverwaltungskörper typisch ist. Geltungsbedingung der Satzung ist (neben ihrer Kundmachung) weiterhin ausschließlich die Beschlußfassung durch das zuständige Organ des Selbstverwaltungskörpers, während die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ein Rechtmäßigkeitserfordernis, nicht jedoch ein Gültigkeitserfordernis ist. Die Genehmigung hat in Bescheidform zu ergehen (Hinweis: E 8.3.1977, 1172/74, Slg.Nr. 9266/A, B 20.10.1992, 92/08/0141 und E VfGH 7.10.1972, B 197/71, VfSlg. 6857/72).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080110.X01

Im RIS seit

28.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten