Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §435 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/21 93/08/0032 3Stammrechtssatz
Die gesetzlich erforderliche Genehmigung genereller Rechtssetzungsakte von Selbstverwaltungskörpern durch die (staatliche) Aufsichtsbehörde ist ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung dieser Rechtsnormen, dh sie ist keine Maßnahme der Rechtskontrolle, sondern eine der staatlichen Mitwirkung am Normsetzungsakt, wie sie für die Aufsicht über Selbstverwaltungskörper typisch ist. Geltungsbedingung der Satzung ist (neben ihrer Kundmachung) weiterhin ausschließlich die Beschlußfassung durch das zuständige Organ des Selbstverwaltungskörpers, während die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ein Rechtmäßigkeitserfordernis, nicht jedoch ein Gültigkeitserfordernis ist. Die Genehmigung hat in Bescheidform zu ergehen (Hinweis: E 8.3.1977, 1172/74, Slg.Nr. 9266/A, B 20.10.1992, 92/08/0141 und E VfGH 7.10.1972, B 197/71, VfSlg. 6857/72).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080110.X01Im RIS seit
28.11.2001