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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AngG §16;Rechtssatz
Die (unzweifelhaft nicht unmittelbar dem § 16 AngG widersprechende) "Wartezeitregelung" des § 3 Abs 7 KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Außendienst, nach der ein Sonderzahlungsanspruch unter keinen Umständen in den ersten sechs Monaten eines befristeten Dienstverhältnisses (bzw mehrerer wirksam befristeter Dienstverhältnisse) oder für diese, sondern erst ab dem 7te Monat entsteht, verstößt nicht gegen den Zweck der Bestimmung des § 16 AngG. Daß der KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Außendienst diesbezüglich zwischen befristeten und unbefristeten Dienstverhältnissen unterscheidet, ist unter den Gesichtspunkten des § 16 und § 40 AngG unbeachtlich.
Schlagworte
KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080236.X04Im RIS seit
11.07.2001