RS Vwgh 1995/10/17 94/08/0236

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

AngG §16;
AngG §40;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Außendienst §3 Abs7;

Rechtssatz

Die (unzweifelhaft nicht unmittelbar dem § 16 AngG widersprechende) "Wartezeitregelung" des § 3 Abs 7 KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Außendienst, nach der ein Sonderzahlungsanspruch unter keinen Umständen in den ersten sechs Monaten eines befristeten Dienstverhältnisses (bzw mehrerer wirksam befristeter Dienstverhältnisse) oder für diese, sondern erst ab dem 7te Monat entsteht, verstößt nicht gegen den Zweck der Bestimmung des § 16 AngG. Daß der KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Außendienst diesbezüglich zwischen befristeten und unbefristeten Dienstverhältnissen unterscheidet, ist unter den Gesichtspunkten des § 16 und § 40 AngG unbeachtlich.

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080236.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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