RS Vwgh 1995/10/17 94/08/0110

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Index

53 Wirtschaftsförderung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §23 Abs3;
ASVG §26 Abs1 Z3 lita;
ASVG §455 Abs1;
StruktVG 1969 §8 Abs1;

Rechtssatz

Für den Fall einer Betriebsveräußerung durch den Betriebsunternehmer an eine andere Gesellschaft scheidet dieser Betrieb aus dem Zuständigkeitsbereich der Betriebskrankenkasse aus. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen der an einer solchen Transaktion teilnehmenden Gesellschaften ein. Ob die Rechtsgrundlage einer solchen Betriebsveräußerung ein Kaufvertrag oder ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang ist, ist dabei unentscheidend. Die Rechtsfolge des Ausscheidens eines Betriebes aus der Betriebskrankenkasse tritt daher auch dann ein, wenn eine Gesellschaft den zu ihrem Betriebsvermögen gehörigen Betrieb in eine andere Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin sie ist, im Wege einer Sacheinlage einbringt und im Ausmaß der damit bewirkten Kapitalerhöhung der aufnehmenden Gesellschaft Anteile erwirkt. Ein solcher dem § 8 Abs 1 StruktVG entsprechender Vorgang bewirkte auch nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keine Universalsukzession im zivilrechtlichen Sinne (Hinweis E 7.6.1974, 1796/73, VwSlg 8634 A/1974). Eine dieser Rechtslage widersprechende Satzungsänderung der Betriebskrankenkasse ist nicht genehmigungsfähig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080110.X04

Im RIS seit

28.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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