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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Bei der - unter Anwendung der auch für Kollektivverträge geltenden Auslegungsregeln des § 6 und § 7 ABGB (Hinweis E 30.5.1995, 94/08/0007) - Auslegung des § 3 Abs 7 KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Außendienst unterliegt es keinem Zweifel, daß ausgehend vom insofern eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung iZm § 3 Abs 5 und Abs 6 KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Außendienst § 3 Abs 7 KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Außendienst die nach § 3 Abs 5 und Abs 6 KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Außendienst "sämtliche Angestellten" gewährten Sonderzahlungsansprüche dahingehend einschränkt, daß "für die Zeit eines befristeten Dienstverhältnisses ... bis zum Ausmaß von höchstens sechs Monaten", dh sowohl für die Zeit eines bis zum Ausmaß von sechs Monaten begründeten befristeten Dienstverhältnisses (unabhängig davon, ob und wie es vor Ablauf der Befristung endet) als auch für die ersten sechs Monate eines für längere Zeit begründeten befristeten Dienstverhältnisses, kein Sonderzahlungsanspruch zusteht, und zwar auch dann nicht, wenn im letztgenannten Fall das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von sechs Monaten endet oder wenn an das auf die Dauer von nicht mehr als sechs Monate begründete befristete Dienstverhältnis ein unbefristetes Dienstverhältnis anschließt. Dh, daß in allen diesen Fällen ein Sonderzahlungsanspruch (wenn überhaupt) frühestens ab dem 7ten Monat eines Dienstverhältnisses entsteht. Das Wort "eines" in der Wendung "Zeit eines befristeten Dienstverhältnisses" in § 3 Abs 7 KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Außendienst ist nicht als Zahlwort aufzufassen, sodaß auch für die Zeiten mehrerer wirksam begründeter befristeter Dienstverhältnisse bis zum Ausmaß von höchstens sechs Monaten kein Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 3 Abs 5 und Abs 6 KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Außendienst gebührt.
Schlagworte
KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080236.X02Im RIS seit
11.07.2001