RS Vwgh 1995/10/17 94/08/0110

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §23 Abs3;
ASVG §26 Abs1 Z3 lita;
ASVG §453 Abs1;
ASVG §455 Abs1;
ASVG §455 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Satzung der bf Betriebskrankenkasse mit ihren rechtskräfig genehmigten Änderungen in der ordnungsgemäß kundgemachten Fassung ist unabhängig davon gültig, ob sie auch (gemessen an den Modalitäten ihres Zustandekommens oder am Gesetz) rechtmäßig ist und ist bis zu ihrer allfälligen Aufhebung durch den VfGH anzuwenden (Hinweis E 21.9.1993, 93/08/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080110.X06

Im RIS seit

28.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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