RS Vwgh 1995/10/17 94/08/0236

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Außendienst §3 Abs7;
StGG Art2;

Rechtssatz

In Anbetracht der branchenbedingten Besonderheiten des Außendienstes von Angestellten in der Versicherungsbranche, insbesondere der qualitativen und sonstigen Anforderungen dieses Dienstes (gerade bei der Schulung erweist sich erst die Ungeeignetheit so manchen Mitarbeiters), erscheint es nicht unsachlich zu sein, wenn die Kollektivvertragsparteien bei Festlegung des Sonderzahlungsanspruches im ersten Halbjahr der Beschäftigung zwischen den Gruppen der branchenfremden und der branchenerfahrenen Angestellten gem § 3 Abs 7 KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Außendienst nach befristeten und unbefristeten Dienstverhältnissen differenzieren und damit auf den bei diesen Gruppen im Durchschnitt gegebenen typischerweise verschiedenen Aufwand bei der Ausbildung Bedacht nehmen.

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080236.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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