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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1993 §20 Abs1;Rechtssatz
Wurde über den Fremden nach dreimal erfolgter Bestrafung wegen Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG ein Aufenthaltsverbot verhängt, hielt sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbots zwar fast fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, hat er jedoch hier nur für etwa neun Monate mit seiner Ehegattin zusammengelebt, leben außerdem die beiden Kinder des Fremden und seiner Ehegattin weiterhin im Ausland und befindet sich auch das mit Kreditmitteln sanierte Haus des Fremden im Ausland, so überwiegen die privaten und familiären Interessen des Fremden und seiner Familie nicht die gegen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden öffentlichen Interessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210422.X02Im RIS seit
19.03.2001