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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §6 Abs1;Rechtssatz
Auch im Falle einer Anderslieferung wird eine Verminderung des Rohvermögens des Betriebes nur durch jenen Aufwand bewirkt, der zur Erfüllung der versprochenen Lieferung tatsächlich erforderlich ist. Die Verpflichtung, die diesen Aufwand verursacht, muß zum Bewertungsstichtag bereits bestehen. Mit diesem Aufwand muß also im maßgeblichen Zeitpunkt bereits ernstlich gerechnet worden sein. Dies setzt aber voraus, daß das Erfordernis des Aufwandes zunächst überhaupt bekannt gewesen ist. Bei Vorliegen einer Anderslieferung muß also die Nichterfüllung der versprochenen Leistung bereits erkannt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130290.X01Im RIS seit
14.01.2002