Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Ausgaben, mit denen ein Hausverwalter dem Hauseigentümer gegenüber in Vorlage tritt, sind bei letzterem erst dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie dem Hausverwalter tatsächlich ersetzt werden. Weil die Bezahlung mit Fremdmitteln erfolgen kann, liegt ein Abfluß dann vor, wenn der Hausverwalter als Darlehensgeber in Erscheinung tritt und es somit zu einer Fremdfinanzierung der Ausgaben kommt (Hinweis E 10.5.1995, 92/13/0210, 0211).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130092.X01Im RIS seit
20.11.2000