RS Vwgh 1995/10/18 92/13/0092

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;

Rechtssatz

Ausgaben, mit denen ein Hausverwalter dem Hauseigentümer gegenüber in Vorlage tritt, sind bei letzterem erst dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie dem Hausverwalter tatsächlich ersetzt werden. Weil die Bezahlung mit Fremdmitteln erfolgen kann, liegt ein Abfluß dann vor, wenn der Hausverwalter als Darlehensgeber in Erscheinung tritt und es somit zu einer Fremdfinanzierung der Ausgaben kommt (Hinweis E 10.5.1995, 92/13/0210, 0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130092.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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