RS Vwgh 1995/10/18 95/13/0158

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/02 93/13/0167 3

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist das Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte, welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände rechtfertigen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (Hinweis E 6.4.1995, 93/15/0071; E 30.5.1995. 95/13/0112; Fellner, Kommentar zum FinStrG, § 80 - § 84, Anm 7b und 7c).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130158.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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