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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/08/02 93/13/0167 3Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist das Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte, welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände rechtfertigen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (Hinweis E 6.4.1995, 93/15/0071; E 30.5.1995. 95/13/0112; Fellner, Kommentar zum FinStrG, § 80 - § 84, Anm 7b und 7c).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130158.X02Im RIS seit
20.11.2000