RS Vwgh 1995/10/18 91/13/0037

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0049 E 3. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn ein zur Haftung Herangezogener gegen die Haftung und den Abgabenanspruch beruft, ist zunächst über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Verfahren zu einem gemeinsamen Verfahren liegen daher nicht vor (Hinweis Stoll, BAO, Wien 1980, S 615 und E 2.2.1968, 732/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130037.X08

Im RIS seit

01.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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