RS Vwgh 1995/10/18 94/13/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1995
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß ein Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit regelmäßig erst bei STÄNDIGEM Aufenthalt von länger als einer Woche vorliegt. Solches hat der VwGH lediglich in Fällen ausgesprochen, in welchen Dienstverrichtungen an einem Ort erstmalig erfolgten. Sofern die Dauer einer wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, daß aus den im E 2.8.1995, 93/13/0099 und im E 20.9.1995, 94/13/0253, 0254 angeführten Gründen von einem Verpflegungsmehraufwand nicht mehr gesprochen werden kann, bedarf es keines STÄNDIGEN Aufenthaltes von mehr als einer Woche mehr. Vielmehr wäre diesfalls auch bei einem Aufenthalt von etwa einzelnen Tagen nicht von einer Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 auszugehen (Hinweis E 2.8.1995, 93/13/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130101.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten