RS Vwgh 1995/10/18 95/21/0043

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs1;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/29 95/18/1052 1

Stammrechtssatz

Die Verfahrensrüge des Inhaltes, "eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung hätte es erforderlich gemacht, hinsichtlich der nicht ohne weiteres zu ermittelnden Ausschöpfung der Höchstzahl iSd § 2 Abs 1 AufenthaltsG 1992 genaue Angaben zu machen, weil nur dann eine Überprüfung des Bescheides durch den VwGH möglich sei", ist unberechtigt, weil sich die Behörde hinsichtlich der Anzahl der bereits erteilten Bewilligungen auf das von ihr gemäß § 9 Abs 1 AufenthaltsG 1992 geführte Register stützen konnte.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210043.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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