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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/29 95/18/1052 1Stammrechtssatz
Die Verfahrensrüge des Inhaltes, "eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung hätte es erforderlich gemacht, hinsichtlich der nicht ohne weiteres zu ermittelnden Ausschöpfung der Höchstzahl iSd § 2 Abs 1 AufenthaltsG 1992 genaue Angaben zu machen, weil nur dann eine Überprüfung des Bescheides durch den VwGH möglich sei", ist unberechtigt, weil sich die Behörde hinsichtlich der Anzahl der bereits erteilten Bewilligungen auf das von ihr gemäß § 9 Abs 1 AufenthaltsG 1992 geführte Register stützen konnte.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210043.X01Im RIS seit
02.05.2001