RS Vwgh 1995/10/18 95/13/0126

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1392;
ABGB §1438;
AusgleichsO §19;
AusgleichsO §29;
AusgleichsO §30;
BAO §216;

Rechtssatz

Der Bescheid, mit dem über die Höhe des Betrages abgesprochen wird, der vom Werklohnschuldner des Abgabepflichtigen zwecks Tilgung einer beim Abgabepflichtigen fällig gewordenen Umsatzsteuervorauszahlung an die Abgabenbehörde entrichtet wurde, wäre dann rechtswidrig, wenn der Abgabenbehörde in der Beurteilung der vom Schuldner des Abgabepflichtigen erstatteten Aufrechnungserklärung - die Abgabenforderung wurde mit einer Werklohnforderung gegenüber dem genannten Schuldner aufgerechnet, die der Abgabepflichtige an seine Bank zur Sicherung und Abdeckung von Kreditverbindlichkeiten abgetreten hatte - ein Rechtsirrtum unterlaufen wäre. Die aus einem solchen Rechtsirrtum resultierende Beurteilung eines durch Kompensation als getilgt anzusehenden Teilbetrages der Abgabenschuld hätte der Abgabepflichtige für diesen Teilbetrag seiner Schuld diesfalls zu Unrecht um die Rechtswohltat der Ausgleichswirkung bringen können (über das Vermögen des Abgabepflichtigen war einen Tag vor der Aufrechnungserklärung der Ausgleich eröffnet worden). Die zeitliche Grenze, bis zu welcher Abgabenforderungen des Bundes gegenüber dem Abgabepflichtigen entstanden sein mußten, um den Bund dazu zu berechtigen, der genannten Bank gegenüber gegen die später fällig gewordene, aber zuvor schon entstandene und abgetretene Werklohnforderung mit solchen Abgabenansprüchen aufzurechnen, bildete jener Zeitpunkt, zu dem der Werklohnschuldner erstmals von der erfolgten Abtretung der Werklohnansprüche des Abgabepflichtigen an die Bank verständigt worden war. Ein rechtlicher Grund für das Erfordernis einer dem Ausgleichsverwalter gegenüber erstatteten Aufrechnungserklärung besteht nicht, weil zum einen der Ausgleichsschuldner in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt ist und zum anderen der Abgabepflichtige nach Abtretung seiner Werklohnansprüche gar nicht mehr Gläubiger der genannten Werklohnschuld und somit auch nicht tauglicher Adressat einer Aufrechnungserklärung war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130126.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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