RS Vwgh 1995/10/18 95/21/0422

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf § 19 FrG 1993 kann die Behörde davon ausgehen, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den dreimal wegen Übertretung des § 64 Abs 1 KFG bestraften Fremden der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Kraftfahrwesen dient. Angesichts des Umstandes, daß sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes fast fünf Jahre im Bundesgebiet aufhielt und sich seine Ehegattin nur während des letzten Teils dieser Zeit ebenfalls in Österreich befand, mußte die Behörde zwar von einer Integration des Fremden ausgehen, sie durfte aber den Schluß ziehen, daß das Aufenthaltsverbot im Hinblick auf seine privaten und familiären Interessen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Straßenverkehr dringend geboten erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210422.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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