RS Vfgh 1992/6/25 G58/92

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EStG §11 Abs5

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des EStG 1972 betreffs Unzulässigkeit der Erhöhung der Rücklage bei abweichender Gewinnermittlung aufgrund einer Wiederaufnahme des Verfahrens; Verstoß gegen den Gleichheitssatz infolge einseitiger Wirkung einer Wiederaufnahme im Hinblick auf die Bildung steuerfreier Rücklagen aus dem nicht entnommenen Gewinn bloß zum Nachteil des Steuerpflichtigen

Rechtssatz

§11 Abs5 EStG 1972, BGBl. 440, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Dem Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, welcher sachliche Grund es rechtfertigen soll, daß eine Gewinnermittlung aufgrund eines wiederaufgenommenen Verfahrens als Basis für die Bildung steuerfreier Rücklagen aus dem nicht entnommenen Gewinn anders zu behandeln sein soll, als eine unmittelbar einem Einkommensteuerbescheid zugrundeliegende Gewinnermittlung.

§11 Abs5 EStG 1972 bewirkt, daß dann, wenn sich auf Grund eines wiederaufgenommenen Verfahrens der Gewinn gegenüber dem dem Einkommensteuerbescheid zugrundeliegenden Gewinn verringert, die steuerfrei gebildete Rücklage vermindert werden muß, aber dann, wenn das wiederaufgenommene Verfahren zu einer Erhöhung des Gewinns führt, eine Anpassung der Rücklage nicht zulässig ist. Damit wirkt das Institut der Wiederaufnahme im Hinblick auf die Bildung steuerfreier Rücklagen aus dem nicht entnommenen Gewinn einseitig, nämlich lediglich zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Dies ist mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar (vgl. E v 06.12.90, B783/89).

(Anlaßfall B436/89, E v 25.06.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfahren, Wiederaufnahme, Einkommensteuer, Gewinnermittlung (Einkommensteuer), Rücklagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G58.1992

Dokumentnummer

JFR_10079375_92G00058_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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