RS Vwgh 1995/10/18 95/21/0839

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als Ganzes zu beurteilen (Hinweis E 23.3.1995, 94/19/1005). Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Im konkreten Fall bedeutet das, daß die Berufungsbehörde lediglich ihre Unzuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung über den im Berufungsschriftsatz gestellten Antrag des Fremden auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes betreffend seine Ausweisung ausgesprochen hat; dies zu Recht, weil der Antrag nicht den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hatte (in diesem Bescheid war der Fremde ausgewiesen worden) und somit nicht "Sache" des Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs 4 AVG sein konnte. Wenn die Berufungsbehörde diesen Antrag mangels Zuständigkeit zurückwies, konnte der Fremde dadurch nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210839.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten