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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §6 Abs2;Rechtssatz
Das in seiner Beschwerde gegen die gem § 9 Abs 3 AufenhaltsG 1992 erfolgte Abweisung des vom Ausland ausgestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erstattete Vorbringen des Fremden, wonach die Zurückweisung des seinerzeit angeblich fristgerecht vom Inland ausgestellten Verlängerungsantrages zu Unrecht erfolgt wäre, übersieht die mit einer derartigen rechtskräftigen Entscheidung verbundene Bindungswirkung.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210179.X02Im RIS seit
11.07.2001