RS Vwgh 1995/10/18 95/21/0179

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AufG 1992 §9 Abs3;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das in seiner Beschwerde gegen die gem § 9 Abs 3 AufenhaltsG 1992 erfolgte Abweisung des vom Ausland ausgestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erstattete Vorbringen des Fremden, wonach die Zurückweisung des seinerzeit angeblich fristgerecht vom Inland ausgestellten Verlängerungsantrages zu Unrecht erfolgt wäre, übersieht die mit einer derartigen rechtskräftigen Entscheidung verbundene Bindungswirkung.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210179.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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