RS Vfgh 1992/6/26 V268/91, V269/91, G283/91, G284/91, G285/91, G286/91, G287/91, G288/91, G289/91

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Index

98 Wohnbau
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z3
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Oö Wohnbeihilfen-Verordnung, LGBl 55/1991
MietrechtsG §1 Abs3
Oö Neubauförderungs-Verordnung, LGBl 58/1990 §1
GewerbesteuerG 1953 §2 Z14
BodenwertabgabeG §3 Abs2 Z2 litb
VermögensteuerG 1954 §3 Abs1
KStG 1988 §5 Z3
WohnungsgemeinnützigkeitsG §3
WohnungsgemeinnützigkeitsG §9
WohnrechtsänderungsG Zweites, BGBl 68/1991 ArtI
Oö WohnbauförderungsG 1990 §22
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung verschiedener in Zusammenhang mit der Wohnbauförderung stehender bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Privilegierung gemeinnütziger Bauvereinigungen, insbesondere des WohnungsgemeinnützigkeitsG, des Oö WohnbauförderungsG 1990 sowie abgabenrechtlicher Bestimmungen, wegen Sinnveränderung der nach einer allfälligen Aufhebung verbleibenden Gesetzesteile, Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges, mangelnder Darlegung der Bedenken im einzelnen bzw mangelnder Betroffenheit der antragstellenden, gewerberechtlichen Bauträgerin

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Wortes "gemeinnützigen" in §1 Abs3 MietrechtsG, in eventu von Bestimmungen in ArtI des Zweiten WohnrechtsänderungsG betreffend Änderung des WohnungsgemeinnützigkeitsG.

Die gedachte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen, die nach Ansicht der Antragsteller den gemeinnützigen Bauvereinigungen ein privilegiertes Mietrecht gewähren, stellt geradezu einen dem Verfassungsgerichtshof verwehrten Akt positiver Gesetzgebung dar. Der verbleibende Gesetzesteil erhielte einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht zusinnbaren Inhalt, wenn man die wesentlichen, nur für gemeinnützige Bauvereinigungen gedachten Regelungen über diese hinaus auch auf nicht gemeinnützige ausdehnt.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des WohnungsgemeinnützigkeitsG, in eventu einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes.

Dem Erfordernis der Darlegung der Bedenken gegen alle bekämpften Regelungen im einzelnen genügt der Antrag deshalb nicht, weil er zunächst global gegen das WohnungsgemeinnützigkeitsG Bedenken vorbringt und in der Folge diese Bedenken nur zu wenigen einzelnen Regelungen näher darlegt.

Hinsichtlich der vom Eventualantrag umfaßten Bestimmungen (Voraussetzungen einer Anerkennung von Bauvereinigungen als gemeinnützig) steht der Antragstellerin ein anderer, zumutbarer Weg zur Verfügung. Sie könnte nämlich den Antrag stellen, als gemeinnützige Bauvereinigung anerkannt zu werden, und gegen einen hierüber allenfalls ergehenden abweislichen letztinstanzlichen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen über die abgabenrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Bauvereinigungen im KStG 1988, VermögensteuerG 1954, GewerbesteuerG 1953 und BodenwertabgabeG.

Die Abgabepflicht auf Grund der hier bekämpften Abgabegesetze bedarf jeweils der Aktualisierung durch einen Abgabenbescheid. Die Antragstellerin ist durch die bekämpften Regelungen somit nicht ohne das Dazwischentreten eines Bescheides, also nicht unmittelbar betroffen.

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §22 Abs3 Z5 Oö WohnbauförderungsG 1990 sowie des §1 Abs2 Z5

Oö Wohnbeihilfen-Verordnung.

Die oberösterreichische Landesregierung durfte im Hinblick auf die durch die B-VG-Novelle BGBl. 640/1987 geschaffene Kompetenz der Länder zu Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Durchführungsverordnungen kraft Art18 Abs2 B-VG erlassen, wenn durch das Gesetz die Vollziehung im Einzelfall im Rahmen der staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung und nicht hoheitlich vorgesehen ist.

Bei der Oö Wohnbeihilfen-Verordnung handelt es sich um eine Verordnung iSd Art139 Abs1 B-VG.

Nach §22 Abs2 Z2 Oö WohnbauförderungsG 1990 darf Wohnbeihilfe ua. jedoch nur dann gewährt werden, wenn der Förderungswerber die geförderte Wohnung zur Erfüllung seines Wohnbedürfnisses dauernd bewohnt. Diese Bedingungen vermag die Antragstellerin, die eine juristische Person ist, von vorneherein niemals zu erfüllen.

Die bekämpften Regelungen können deshalb für die Antragstellerin nicht wirksam werden, weil sie gar nicht Normadressat sein kann.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen in §1 Oö Neubauförderungs-Verordnung.

Der verbleibende Gesetzesteil würde einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht zusinnbaren Inhalt erhalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Wohnbauförderung, Wohnbeihilfe, Kompetenz Bund - Länder Volkswohnungswesen, Privatwirtschaftsverwaltung, Verordnungsbegriff, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V268.1991

Dokumentnummer

JFR_10079374_91V00268_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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