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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §1053;Beachte
Besprechung in AnwBl 1996/10, S 710;Rechtssatz
Der Verkauf einer Sache (hier eines Geschäftsanteiles an einer GmbH), die sich der Verkäufer erst selbst (zB im Wege eines Ankaufes von dritter Seite) beschaffen muß, ist rechtlich durchaus zulässig (Hinweis Koziol-Welser, Bürgerliches Recht I/10, 395, Abs 2; Aicher in Rummel, ABGB I/2, Rz 15 und 19 zu § 1053 ABGB). Dann, wenn die Auslieferung nicht im abgekürzten Weg im Rahmen eines sogenannten Streckengeschäftes (Hinweis Koziol-Welser aaO II/9, 77) erfolgt, liegen nicht nur zwei Titelgeschäfte vor, sondern auch zwei Verfügungsakte, indem sich der Verkäufer zuerst die Sache von demjenigen übertragen läßt, bei dem er sie sich beschafft und sie sodann (in Erfüllung eines zuvor vorgenommenen Verkaufes) an seine Abnehmer weiterüberträgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160223.X01Im RIS seit
11.06.2001