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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §136;Rechtssatz
Zur Umschreibung der Tat gehört grundsätzlich auch die Angabe der Tatzeit. Ist jedoch eine genaue zeitliche Begrenzung der Tat nicht möglich, so kann dies nicht zur Straflosigkeit der Tat führen. Vielmehr ist die Tat auf andere Weise so zu umschreiben, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160123.X04Im RIS seit
11.07.2001