RS Vwgh 1995/10/19 94/16/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §136;
FinStrG §138 Abs2 lita;
FinStrG §82 Abs3 lita;

Rechtssatz

Zur Umschreibung der Tat gehört grundsätzlich auch die Angabe der Tatzeit. Ist jedoch eine genaue zeitliche Begrenzung der Tat nicht möglich, so kann dies nicht zur Straflosigkeit der Tat führen. Vielmehr ist die Tat auf andere Weise so zu umschreiben, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160123.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten