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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1053;Rechtssatz
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen (Hinweis E 27.6.1991, 90/16/0169; E 30.4.1994, 92/16/0144). Der Umstand, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages auf dem Grundstück noch kein Wohnhaus gestanden ist, steht also der Annahme, daß die Vorstellungen der Vertragspartner auf den Verkauf bzw Kauf eines Anteiles eines Grundstückes mit Gebäude gerichtet waren, nicht entgegen. Bei der Errichtung von Eigentumswohnungen ist somit ein einheitlicher, auf den Erwerb des Grundstückes und des Gebäudes gerichteter Kaufvertrag dann anzunehmen, wenn die verkaufte Liegenschaft bzw die Miteigentumsanteile an derselben, verbunden mit Wohnungseigentum, erst nach Fertigstellung des Gebäudes übergeben werden sollen (Hinweis E 9.4.1976, 2341/74 und 2342/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160250.X01Im RIS seit
20.11.2000