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10/10 GrundrechteNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Die durch § 43 Abs 2 BDG 1979 gezogene Schranke im Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist durch Vorwürfe gegenüber einem Vorgesetzten betreffend eines "Schürens von Intrigen" und der "Hinterhältigkeit" überschritten. Mit diesen - in schriftlicher Form gegenüber einer übergeordneten Dienstbehörde gemachten - auch persönlich abwertenden (beleidigenden) Vorwürfen der "Hinterhältigkeit" und "Intrige" (somit ebenfalls einer HINTERHÄLTIGKEIT betriebenen Machenschaft) verstößt ein Beamter ungeachtet der Frage der Richtigkeit der allenfalls hinter solchen Anschuldigungen stehenden Vorwürfe gegen § 43 Abs 2 BDG 1979.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090024.X02Im RIS seit
19.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011