RS Vwgh 1995/10/19 93/09/0502

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Zur Beurteilung der Identität der Sachlage und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs 1 AVG ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über den Antrag entschieden wurde, nicht der Bescheid, mit dem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Hinweis E 4.5.1990, 90/09/0016).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090502.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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