RS Vwgh 1995/10/19 92/09/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1995
beobachten
merken

Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §81;
BDG 1979 §86 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs1;
BDG/Bgld 1985 idF Bgld 53/1985;
DVG 1984 §8 Abs1;
LBG Bgld 1985 §2 Abs1;

Rechtssatz

Den Beamten trifft im Leistungsfeststellungsverfahren - ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht - die Pflicht, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen (Hinweis E 29.6.1983, 81/09/0132, E 26.6.1985, 85/09/0056, VwSlg 11811 A/1985, E 19.1.1989, 87/09/0309, E 25.6.1990, 90/09/0028 ua). Ist hiefür die quantitative Komponente von besonderer Bedeutung (hier:

Bundesstempelmarkenverkauf als Zusatzaufgabe neben der Abwicklung der Amtskassengeschäfte; Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0130), dann erfordert diese Mitwirkungspflicht des Beamten ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen über das Ausmaß seiner Arbeitsleistung, handelt es sich doch dabei um Angaben, über die der Beamte aus seiner Erfahrung über den tatsächlichen Ablauf seines Arbeitsalltages und das Ausmaß seiner Inanspruchnahme gleichsam "aus erster Hand" Kenntnis erlangt hat. Diese "Erfahrungswerte" sind entsprechend substandiiert der Behörde mitzuteilen, damit diese deren Zutreffen und (unabhängig von der subjektiven Einschätzung des Beamten) ihren objektiven Stellenwert im Rahmen der Leistungsfeststellung beurteilen kann.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992090184.X02

Im RIS seit

27.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten