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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
AVG §37;Rechtssatz
Den Beamten trifft im Leistungsfeststellungsverfahren - ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht - die Pflicht, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen (Hinweis E 29.6.1983, 81/09/0132, E 26.6.1985, 85/09/0056, VwSlg 11811 A/1985, E 19.1.1989, 87/09/0309, E 25.6.1990, 90/09/0028 ua). Ist hiefür die quantitative Komponente von besonderer Bedeutung (hier:
Bundesstempelmarkenverkauf als Zusatzaufgabe neben der Abwicklung der Amtskassengeschäfte; Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0130), dann erfordert diese Mitwirkungspflicht des Beamten ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen über das Ausmaß seiner Arbeitsleistung, handelt es sich doch dabei um Angaben, über die der Beamte aus seiner Erfahrung über den tatsächlichen Ablauf seines Arbeitsalltages und das Ausmaß seiner Inanspruchnahme gleichsam "aus erster Hand" Kenntnis erlangt hat. Diese "Erfahrungswerte" sind entsprechend substandiiert der Behörde mitzuteilen, damit diese deren Zutreffen und (unabhängig von der subjektiven Einschätzung des Beamten) ihren objektiven Stellenwert im Rahmen der Leistungsfeststellung beurteilen kann.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992090184.X02Im RIS seit
27.07.2001