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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Abweisung der Beschwerde eines Mitglieds des UVS Wien gegen die Einreihung in eine bestimmte Dienstklasse und Gehaltsstufe sowie die Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach der Besoldungsordnung; kein Verstoß der Vorschriften gegen das Determinierungsgebot; keine verfassungswidrige Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Mitglieder des UVS Wien; ausreichende Bezeichnung der verfahrensgegenständlichen Angelegenheiten als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Dienstrechts der Mitglieder des UVS Wien als GemeindebediensteteRechtssatz
Aus Art129 B-VG ("... unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern ..."), insbesondere aber aus Art129b Abs1 B-VG, wonach die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate von der Landesregierung ernannt werden, ferner aus Art129b Abs6 B-VG, wonach die Organisation der unabhängigen Verwaltungssenate sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder durch Landesgesetz geregelt werden, ist abzuleiten, daß es sich hiebei "in staatsorganisatorischer Hinsicht" um Landesbehörden handelt.
Da in der Bundeshauptstadt Wien der Kreis der "Gemeindebediensteten" (Art118 Abs3 Z2 B-VG) mit dem Kreis der Bediensteten des Landes Wien identisch ist, gibt es keine Bediensteten des Landes Wien, die nicht zugleich Bedienstete der Bundeshauptstadt Wien, also "Gemeindebedienstete" iS der zuletzt erwähnten Verfassungsvorschrift sind.
Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Dienstrechtes dieser Gruppe von Gemeindebediensteten ergibt sich jedoch nicht aus Art21 Abs1 erster Satz B-VG, sondern aus Art129b Abs6 B-VG.
Es steht außer Zweifel, daß die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bestimmungen des §16 und §17 Wr DienstO 1966 und des §12 Abs3 und Abs4 Wr BesoldungsO 1967 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden betreffen, und daß somit die in ArtVI Wr DienstO 1966 bzw. in ArtV Wr BesoldungsO 1967 enthaltene Bezeichnung dieser Angelegenheiten als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zutrifft.
Daraus ergibt sich, daß §12 Wr Verwaltungssenat-DienstrechtsG - soweit hier präjudiziell - nicht verfassungswidrig ist, der Beschwerdeführer mithin insoweit nicht durch Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung in seinen Rechten verletzt wurde.
Da der angefochtene Bescheid, wie ausgeführt, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die ausdrücklich und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise als solche bezeichnet sind, betrifft und da für Fälle dieser Art nicht eine andere Rechtsmittelinstanz vorgesehen ist, war der Berufungssenat (§99 Wr Stadtverfassung) zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sachlich (und örtlich) zuständig.
Der Beschwerdeführer ist somit nicht dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, daß die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam.
Gegen §3 Abs2 Wr Verwaltungssenat-DienstrechtsG sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles Bedenken aus der Sicht des Art18 Abs1 B-VG nicht entstanden. Die im ersten Satz dieser Bestimmung angeordnete, mit Bescheid vorzunehmende Unterstellung unter die Wr DienstO 1966 bewirkt, daß gemäß §3 Wr DienstO 1966 die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die ihm unterstellten Personen anzuwenden sind. §3 Abs2 Wr Verwaltungssenat-DienstrechtsG sieht eine Ausnahme nur hinsichtlich der "sonst vorgesehenen" Anstellungserfordernisse und hinsichtlich des §56 Abs3 erster Halbsatz Wr DienstO 1966 vor.
Die Vorschriften des §12 Abs3 und Abs4 Wr BesoldungsO 1967 (die nahezu wörtlich mit den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften des §28 Abs1 und Abs4 des GehG 1956, BGBl. 54, idF der 37. GehG-Novelle, BGBl. 306/1981, übereinstimmen) sind ungeachtet einer gewissen Unbestimmtheit der darin verwendeten Begriffe ("besondere dienstliche Rücksichten", "bisherige Berufslaufbahn ... des Beamten", "künftige Verwendung ... des Beamten") einer Auslegung im Einzelfall zugänglich. Der Verfassungsgerichtshof ist daher nicht der Auffassung, daß den Abs3 und Abs4 des §12 Wr BesoldungsO 1967 eine dem Art18 Abs1 B-VG zuwiderlaufende Unbestimmtheit anhaftet.
Die mit Art21 Abs1 zweiter Satz B-VG gegebene Bindung des Landesgesetzgebers an bestimmte Strukturprinzipien des Beamtendienstrechtes des Bundes (VfSlg. 11151/1986) ist noch nicht verletzt, wenn das Landesgesetz etwa im Falle der Berufung eines Bundesbeamten zum Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates die Verleihung einer Planstelle derselben Dienstklasse wie die bisher innegehabte Planstelle vorschreibt oder zuläßt.
Die Auffassung der belangten Behörde, die Tätigkeit eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien sei mit der Tätigkeit eines "Rechtsmittelreferenten" des Magistrats der Stadt Wien - ungeachtet der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Unterschiede - vergleichbar, soweit diese Tätigkeit für die besoldungsrechtliche Einstufung maßgeblich ist, erscheint - unabhängig davon, wieweit den Ausführungen der belangten Behörde im einzelnen gefolgt werden kann - immerhin vertretbar.
(siehe auch: E v 26.06.92, B885/91; E v 26.06.92, B1073/91).
Die Abs3 und 4 des §12 Wr BesoldungsO 1967 (betreffs Einreihung in eine bestimmte Dienstklasse und Gehaltsstufe) sind auch insoweit, als sie auf die Mitglieder des UVS Wien Anwendung finden, nicht wegen Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich normierten Unabhängigkeit dieser Mitglieder verfassungswidrig (kein Widerspruch zu Art6 Abs1 EMRK). (E v 26.06.92, B1042/91, im übrigen wie B884/91).
Schlagworte
Unabhängiger Verwaltungssenat, Dienstrecht, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Gemeindebedienstete, Behördenzuständigkeit, Bezüge, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B884.1991Dokumentnummer
JFR_10079374_91B00884_01