RS Vwgh 1995/10/19 94/16/0123

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2;
FinStrG §161 Abs1;
FinStrG §31 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 89/14/0073 1

Stammrechtssatz

Wenn die absolute Verjährungsfrist des § 31 Abs 5 FinStrG zwischen den Entscheidungen erster und zweiter Instanz abgelaufen ist, ist es für die Berufungsbehörde unzulässig, eine zeitgerecht gefällte Entscheidung nach Fristablauf (vollinhaltlich) zu bestätigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160123.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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