RS Vwgh 1995/10/19 95/09/0165

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs2 Z2;
AufG 1992 §1 Abs3;
AufG 1992 §6 Abs3;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
FrG 1993 §17 Abs4 idF 1994/110;

Rechtssatz

Ob sich der Ausländer bis zur Erledigung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus fremdengesetzlichen Gründen zulässig im Inland aufhält (so sieht etwa § 17 Abs 4 FrG 1993 idF 1994/110 eine Entscheidung über die Ausweisung erst nach der Erledigung eines rechtzeitig gestellten Antrages nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 vor), ist für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, daß bereits im Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung die Aufenthaltsberechtigung vorliegt (E 19.1.1995, 93/09/0450, 21.3.1995, 94/09/0294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090165.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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