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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §1 Abs1;Rechtssatz
Ob sich der Ausländer bis zur Erledigung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus fremdengesetzlichen Gründen zulässig im Inland aufhält (so sieht etwa § 17 Abs 4 FrG 1993 idF 1994/110 eine Entscheidung über die Ausweisung erst nach der Erledigung eines rechtzeitig gestellten Antrages nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 vor), ist für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, daß bereits im Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung die Aufenthaltsberechtigung vorliegt (E 19.1.1995, 93/09/0450, 21.3.1995, 94/09/0294).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090165.X01Im RIS seit
02.05.2001