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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/23 93/09/0311 3Stammrechtssatz
Wenn der Besch es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, wobei er dabei auch zu den Aussagen der dort einvernommenen Zeugen hätte Stellung nehmen können, so hat er dies selbst zu verantworten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090168.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012