RS Vwgh 1995/10/19 94/09/0186

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Unter das Neuerungsverbot nach § 41 VwGG fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren wegen Untätigkeit der Partei unterblieben sind (Hinweis E 22.12.1954, 3005/54, VwSlg 3614 A/1954; E 14.3.1966, 1185/64, VwSlg 6883 A/1966).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090186.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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