RS Vwgh 1995/10/19 94/16/0304

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §210 Abs1;
BAO §217 Abs1;
GrEStG 1955 §4 Abs2;
KO §1;
KO §46 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Im Falle eines Konkursverfahrens ist hinsichtlich der Beurteilung der Abgabenfälligkeiten der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuldigkeit von entscheidender Bedeutung. Vor der Konkurseröffnung entstandene Abgabenforderungen können nicht Masseforderungen sein. Sofern ihre Fälligkeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens eintritt, kann bei (nach Abgabenrecht) verspäteter Entrichtung keine Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages entstehen, weil diesfalls die insolvenzrechtlichen Fälligkeitsregelungen den abgabenrechtlichen Vorschriften vorgehen. Sind Abgabenforderungen aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und nach diesem Zeitpunkt fällig geworden, so hat dies im Falle der Unterlassung der Entrichtung die Säumniszuschlagspflicht zur Folge (hier:

Nachversteuerungstatbestand des § 4 Abs 2 erster Satz GrEStG 1955 nach Konkurseröffnung erfüllt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160304.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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