RS Vwgh 1995/10/19 95/16/0171

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
GetränkesteuerG Wr 1971 §10 Abs1;
GetränkesteuerG Wr 1971 §7 Abs1;
StGB §34 Z17;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Fehlen des Attributes "wesentlich" in der Begründung des Bescheides, mit dem die wegen Übertretung von § 10 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Wr GetränkesteuerG 1971 verhängte Geldstrafe unter Heranziehung des Milderungsgrundes § 34 Z 17 zweiter Fall StGB herabgesetzt wurde, vermag keinen Ermessensfehler aufzuzeigen, weil die Behörde mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt hat, daß der Besch mit dem von ihm als Selbstanzeige bezeichneten Schreiben den im gegebenen Zusammenhang wesentlichen Umstand zugegeben hat, die Zukäufe der Getränke nicht buchhaltungsmäßig erfaßt zu haben. Da diese Tatsache jedenfalls entsprechenden Ermittlungsaufwand ersparte, konnte die Behörde darin im Ergebnis frei von Ermessensfehler einen Milderungsgrund iSd § 34 Z 17, zweiter Fall StGB erblicken. Ein "wesentlicher" Beitrag des Täters zur Wahrheitsfindung liegt auch dann vor, wenn ihn die Behörde ohne ausdrückliche Bezeichnung als solchen wertet. Die Behörde ist im vorliegenden Fall keineswegs gehindert, die letztendlich doch erfolgte Entrichtung der Abgabe - wenn auch nur nachrangig - insoweit in ihre Ermessensbegründung einzubeziehen, als berücksichtigt wurde, daß die Partei überhaupt Zahlung leistete. Ein den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastender Ermessensfehler ist darin jedenfalls nicht zu erblicken.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160171.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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