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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/08 90/15/0068 1Stammrechtssatz
Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 Abs 2 BAO muß der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, eindeutig geklärt sein. Es müssen daher alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Aufhebung in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und in der Begründung des Aufhebungsbescheides festgestellt werden (Hinweis E 5.4.1989, 88/13/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160304.X02Im RIS seit
20.11.2000