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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Hypothekarverschreibung stellt ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft dar. Die Urkunde über die Hypothekarverschreibung wird im Interesse des Gläubigers ausgestellt. Maßgeblich ist nicht das Interesse am Abschluß oder der Erfüllung des Rechtsgeschäftes, sondern das Interesse an der Errichtung der Urkunde. Als Gebührenschuldner kommt daher im Falle der auf § 33 TP 18 GebG gestützten Rechtsgebühr allein der Gläubiger in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160100.X01Im RIS seit
15.06.2001