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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0326 1 (auch die Straffreiheit nach § 6 Abs 1 AsylG 1991 ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs 1 Z 7 FrG 1993 bedeutungslos).Stammrechtssatz
Ist der Fremde unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und wurde ihm die Bewilligung nach § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 versagt, ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob dem Fremden eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 zukommt oder ob er von seinem in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt wird (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0187).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190974.X01Im RIS seit
02.05.2001