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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/16 95/08/0118 4 (hier: Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung).Stammrechtssatz
Läßt die Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, und daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist, ist es entbehrlich, die Beschwerde bei fehlender Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt, zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückzustellen bzw über einen vom Bescherdeführer gleichzeitig gestellten Antrag auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Leistung der notwendigen Unterschrift für diese Beschwerde im Rahmen der Verfahrenshilfe einzugehen. Auch Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sind mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.
Schlagworte
Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justizwesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191382.X01Im RIS seit
05.03.2001